Elementarversicherung zahlt nicht bei Terrassenüberschwemmung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 04.08.2017 auf seinen Hinweisbeschluss vom 26.04.2017 (Aktenzeichen. 20 U 23/17) hin. Im Entscheidungsfall musste die Elementarversicherung aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen keine Entschädigung bezahlen, weil das den Schaden verursachende Wasser nicht aus dem Rohrsystem ausgetreten ist, sondern nicht ablaufen konnte.
Ein zu einer Entschädigungsleistung verpflichtender "Rückstau" war nach besonderen Versicherungsbedingungen wie folgt definiert:
"Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.ʺ
Der Rechtsstreit wurde durch Rücknahme der Klage und Tragung der Kosten durch die Klägerin entschieden.
Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 04.08.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm
COLLEGA-Wochen-Ticker 32/2017
07.08.2017
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