Frist bei der Ausübung und Rücknahme des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 UStG
Das Bundesministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 02.08.2017 zur zeitlichen Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung und die Rücknahme des Verzichts Stellung genommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 19.12.2013 (Aktenzeichen V R 6/12 und V R 7/12) entschieden, dass der Verzicht auf eine Steuerbefreiung nach § 9 UStG solange möglich ist, wie die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist.
Dem ist das BMF nun gefolgt. Es hat festgestellt, dass bei dem Verzicht auf Steuerbefreiung und deren Rückgängigmachung gegenteilige Rechtshandlungen (actus contrarius) vorlägen, die mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihres Ausübens gleich zu behandeln seien.
Das BMF hat das Schreiben vom 02.08.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
Nachtrag vom 21.08.2017:
Küffner Maunz Langer Zugmaier weisen in ihrem Umsatzsteuer-Newsletter 24/2017 auf das BMF Schreiben hin und besprechen es ausführlich. Link Homepage Küffner Maunz Langer Zugmaier
COLLEGA-Wochen-Ticker 32/2017
07.08.2017
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