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Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 6 EStG geregelt, dass mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 29/2020 vom 23.07.20202 auf folgendes hin: "Der BFH hielt § 9 Abs. 6 EStG für verfassungswidrig und holte im Rahmen eines sog. Normenkontrollverfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)  ein. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 19.11.2019   2 BvL 22-27/14 entschieden hat, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der BFH das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen." 

Weiteres Zitat aus der Pressemitteilung des BFH vom 23.07.2020:
"Beim BFH war eine Vielzahl von Revisionen zu derselben Rechtsfrage anhängig. Sie betrafen ebenfalls den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Erststudium sowie insbesondere den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Pilotenausbildung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfand. Diese Verfahren wurden nach der Entscheidung des BVerfG auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des BFH zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss erledigt."

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 29/2010 vom 23.07.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 32/2020
03
.08.2020

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