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Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 6 EStG geregelt, dass mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 29/2020 vom 23.07.20202 auf folgendes hin: "Der BFH hielt § 9 Abs. 6 EStG für verfassungswidrig und holte im Rahmen eines sog. Normenkontrollverfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)  ein. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 19.11.2019   2 BvL 22-27/14 entschieden hat, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der BFH das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen." 

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Risikoreduzierungsgesetz

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist am 29.07.2020 darauf hin, dass das Bundeskabinett am 29.07.2020 den "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz – RiG)" beschlossen hat.

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