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Gemeinnützige zeitnahe Mittelverwendung muss nicht vom Bankkonto des Spendeneingangs erfolgen

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 52/2017 vom 09.08.2017 auf sein Urteil vom 20.03.2017  (Aktenzeichen X R 13/15) hin. Eine wegen Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Körperschaft hat eine zweckgebundene Spende für ein Volksbegehren auf einem Bankkonto vereinnahmt und die Kosten für das Volksbegehren von einem anderen Bankkonto bezahlt. Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts (FG) genügt es nach dem Urteil des BFH, wenn die projektbezogenen Aufwendungen von einem anderen Bankkonto der Körperschaft bezahlt werden. 

Der Rechtsstreit wurde allerdings an das FG zurückverwiesen, weil "hinsichtlich der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen noch einige andere Fragen zu klären sind."

Der BFH hat die Pressemitteilung 52/2017 vom 09.08.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof  

COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2017
14.08.2017

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