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 der guten Ideen

Offene Ladenkasse auch für Dienstleister

Der Bundesfinanzhof hat auf seiner Homepage den Beschluss vom 12.07.2017 (Aktenzeichen X B 16/17) veröffentlicht. Danach kann auch ein Dienstleister - im Entscheidungsfall ein Gastwirt - in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung seine Kasse wie eine sogenannte "offene Ladenkasse" führen. 

Die Entscheidung des BFH erging in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung. Es wird darauf hingewiesen, dass sie bei Anlegung des im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstab getroffen wurde. Dennoch ist es sehr erfreulich, dass sich der zehnte Senat sehr ausführlich mit den Fragen der vereinfachten Kassenführung unter Beachtung und Erwähnung umfangreicher Rechtsprechung auseinandergesetzt hat. Auch zu Schätzmethoden und deren Zulässigkeit ergeben sich umfangreiche Ausführungen.

Von Bedeutung ist in der Rechtssache, dass nach den Ausführungen des Senats sich in den Streitjahren 2008 bis 2010 nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO für noch keine allgemeine Einzelaufzeichnungspflicht ergab. Diese bestand nur für Kaufleute nach den handelsrechtlichen Vorschriften. Der BFH weist aber darauf hin, dass sich die Rechtslage durch das Gesetz vom 22.12.2016 geändert hat. Die bisherige Regelung in § 146 Abs. 1 Satz Satz 2 AO wurde von "Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden" wurde geändert in "Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten."

Der Praktiker findet in dem Beschluss des BFH für die Zeit bis einschließlich 2016 viele wertvolle Hinweise und Argumente für die Bearbeitung von Betriebsprüfungen nicht nur bei Dienstleistern.

In diesem Beschluss musste sich der Senat auch mit der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand befassen. Sie hierzu den Beitrag im COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2017

Der BFH hat den Beschluss vom 12.07.2017 Aktenzeichen X B 16/17 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof  

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!   

COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2017
14.08.2017

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