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 der guten Ideen

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Unterschrift

Der Bundesfinanzhof hat auf seiner Homepage den Beschluss vom 12.07.2017 (Aktenzeichen X B 16/17) veröffentlicht. Danach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Gericht nicht darauf hinweist, dass eine bei ihm sechs Arbeitstage vor Fristablauf eingereichte Rechtsmittelschrift nicht unterschrieben ist. 

Die Entscheidung des zehnten Senats des BFH ist sehr beachtlich. Nicht nur, dass das höchste deutsche Steuergericht sich sehr ausführlich mit der Zulässigkeit der offenen Ladenkasse bei Dienstleistern beschäftigt hat (vergleiche Beitrag in COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2017). Es hat sich mit dem Vorbringen einer Steuerkanzlei und deren Organisationslösungen auseinandergesetzt und diese unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsprechung zerpflückt, um dann dennoch die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren, weil das Finanzgericht nachweislich die Rechtsmittelschrift vor Fristablauf bearbeitet und nicht auf die fehlende Unterschrift hingewiesen hat.

Wer sich mit der Erstellung oder Überarbeitung einer Kanzleiorganisation beschäftigt, sollte den Beschluss des BFH beachten. Es ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine anfechtungsfreie Gestaltung für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der BFH hat den Beschluss vom 12.07.2017 Aktenzeichen X B 16/17 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof  

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!   

COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2017
14.08.2017

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