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Wohnungsschlüssel gestohlen - kein Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 07.08.2017 auf seinen Beschluss vom 15.02.2017  (Aktenzeichen 20 U 174/16) hin. Die Hausratversicherung musste nicht für den Schaden des Diebstahls aufkommen, der entstand, weil der Wohnungsschlüssel wegen einer Unaufmerksamkeit der Besitzerin gestohlen wurde. 

Die Frau hatte ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel in einem an ihrem Fahrrad angebrachten Korb abgelegt. Das Fahrrad war für kurze Zeit unbeaufsichtigt, die Handtasche mit Schlüssel wurde gestohlen, mit dem Schlüssel wurde in die Wohnung eingedrungen. Die Frau wollte den entstanden Schaden von ihrer Hausratversicherung ersetzt bekommen. Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass die Entwendung des Wohnungsschlüssels fahrlässig ermöglicht wurde und daher kein Versicherungsschutz bestanden habe.

Man muss bedenken, dass ähnliche Ursachen das Verwahrens, auch eines Büroschlüssels, in einem unverschlossenen Kraftfahrzeug, in einem an der Garderobe eines Lokals abgegebenen Mantel, in einem unbeaufsichtigten Einkaufswagen in einem Supermarkt vorliegen können. 

Im Urteilsfall half es auch nichts, dass die Frau den Schaden noch am Tatort der Polizei meldete.

Empfehlung aus der Praxis: Man begebe sich sofort zum Objekt, dessen Schlüssel abhanden gekommen ist. Nur hierdurch lassen sich - unter Umständen mit Hilfe der Polizei - weitere Schäden vermeiden. Das Vorhalten eines Ersatzschlosszylinders wird von erfahrenen Datenschutzbeauftragten für Kanzleiräume empfohlen, um zu vermeiden, dass Mandantendaten gestohlen werden.  

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 07.08.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Oberlandesgericht Hamm  

COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2017
14.08.2017

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