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Badezimmer ist kein Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 47 vom 01.08.2019 auf sein Urteil vom 14.05.2019 (Aktenzeichen VIII R 16/15) hin. Danach gehören die Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. 

Zitat aus der Pressemitteilung 47 vom 01.08.2019 des BFH:
"Nach dem Urteil des BFH sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuld-zinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Kläger ausschließlich --oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang-- privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind."

Der BFH hat den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Der BFH hat die Pressemitteilung 47 vom 01.08.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2019
12.08.2019

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