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Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 46 vom 01.08.2019 auf sein Urteil vom 06.06.2019 (Aktenzeichen IV R 30/16) hin. Danach greift die sogenannte Abfärbewirkung nicht ein, "wenn zu den Einkünften einer Personengesellschaft auch Einkünfte aus originär gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) oder aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG) gehören." 

Zitat aus der Pressemitteilung 46 vom 01.08.2019 des BFH:
"Im Hinblick auf die Gewerbesteuer sei die Abfärbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG) - anders als die Abfärbewirkung bei originär gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) - aber nur dann verfassungsgemäß, wenn die infolge der Abfärbung gewerblichen Einkünfte nicht gewerbesteuerbar seien. Nur so werde eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern vermieden."

Der BFH hat die Pressemitteilung 46 vom 01.08.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2019
12.08.2019

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