Keine Rückstellung für die Datev Kosten zur Aufbewahrung von Mandantendaten
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 49 vom 08.08.2019 auf sein Urteil 13.02.2019 (Aktenzeichen XI R 42/17) hin. Danach können die Kosten für die Aufbewahrung der Mandantendaten im Rechenzentrum der Datev zwar als laufende Betriebsausgaben geltend gemacht werden, die Bildung einer Rückstellung hierfür hat der BFH aber abgelehnt.
Zitat aus der Pressemitteilung 49 vom 08.08.2019 des BFH:
"Die Kosten einer 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten und Handakten im DATEV-Rechenzentrum sind bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft nicht rückstellungsfähig. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Februar 2019 XI R 42/17 fehlt es an einer öffentlich-rechtlichen wie auch an einer zivilrechtlichen Verpflichtung zur Datenaufbewahrung."
Der BFH hat die Pressemitteilung 49 vom 08.08.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2019
12.08.2019
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