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Wiedereinsetzung nach Versenden mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 48 vom 02.08.2019 auf seinen Beschluss vom 05.06.2019 (Aktenzeichen IX B 121/18) hin. Danach kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt werden, wenn ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz von dem justizinternen Server nicht weitergeleitet wurde, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält. 

Zitat aus der Pressemitteilung 48 vom 02.08.2019 des BFH:
"Im Streitfall nutzte der Prozessbevollmächtigte für die Versendung der Beschwerdebegründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Webanwendung für das beA. Zur Bezeichnung der Datei verwendete der Prozessbevollmächtigte unzulässige Umlaute und Sonderzeichen. Daher wurde die Nachricht auf einem justizinternen Server angehalten, in einen Bereich für Nachrichten mit unzulässigen Dateibezeichnungen verschoben und nicht an den BFH weitergeleitet. Auf diesen Server hatten weder der Bevollmächtigte noch der BFH Zugriff. Die für die Versendung genutzte beA-Anwendung wies den Prozessbevollmächtigten weder auf die unzulässige Dateibezeichnung noch auf den nicht erfolgten Zugang hin. Statt dessen erhielt er die Mitteilung, die Nachricht sei erfolgreich versandt worden und dem Empfänger zugegangen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte seitens des BFH auf die Fristversäumung hingewiesen wurde, versandte er die Beschwerdebegründung erneut."

Der BFH hat die Pressemitteilung 48 vom 02.08.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2019
12.08.2019

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