Rückforderung der Wohnungsbauprämie
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23.07.2020 das Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 4a Absatz 4 WoPG über zurückzufordernde Prämien veröffentlicht.
Zitat auf der Mitteilung des BMF:
"Nach § 4a Absatz 4 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl I, S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl I Seite 2451), hat die Bausparkasse unverzüglich dem Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten mitzuteilen, wenn ihre Prämienrückforderung beim Prämienberechtigten erfolglos bleibt.
Das Vordruckmuster für diese Mitteilung wird hiermit bekanntgemacht und ist zum 1. Januar 2021 anzuwenden.
Die Bekanntmachung vom 26. November 2001 – IV C 5 – S 1961 – 35/01 - (BStBl I Seite 890) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 aufgehoben.
Der Vordruck für die Mitteilung kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig."
Das BMF hat das Schreiben vom 23.07.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2020
10.08.2020
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