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Ehrenamt ist beitragsfrei

Das Bundessozialgericht weist in seiner Pressemitteilung 38/2017 vom 16.08.2017 auf sein Urteil vom 16.08.2017 (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R) hin. Danach sind Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung beitragsfrei.  

Das gilt auch dann, wenn für die Ausübung des Ehrenamts eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird "und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind."

Aus der früheren Pressemitteilung 36/2017 vom 08.08.2017 ergibt sich, dass eine Kreishandwerkerschaft ihrem Kreishandwerker - einem sonst selbständig tätigen Elektromeister - eine pauschale Aufwandsentschädigung von € 6.500 jährlich bezahlt hat.

Der nach einer Betriebsprüfung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Kreishandwerkerschaft endete nunmehr zu deren Gunsten.

Das Bundessozialgericht hat die Pressemitteilung 36/2017 vom 08.08.2017 und 38/2017 vom 16.08.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundessozialgericht 

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2017
21.08.2017

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