Scheidungskosten: BFH schließt Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 53/2017 vom 16.08.2017 auf sein Urteil vom 18.05.2017 (Aktenzeichen VI R 9/16) hin. Danach ist der Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2013 ausgeschlossen.
In dem Verfahren hatte die Klägerin sich darauf berufen, dass das Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht greife, weil sie ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könne. Nach der Pressemitteilung des BFH könne hiervon nur ausgegangen werden, "wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle."
Der BFH hat die Pressemitteilung 53/2017 vom 16.08.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2017
21.08.2017
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