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Bundesfinanzhof erleichtert den Vorsteuerabzug für Unternehmen

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 42/2018 vom 01.08.2018 auf seine Urteile vom 21.06.2018 (Aktenzeichen V R 25/15 und V R 28/16) hin. Danach reicht für die Angabe der "vollständigen Anschrift" des leistenden Unternehmers nach § 14 Abs 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Angabe eines Ortes mit "postalischer Erreichbarkeit" aus.

Zitat aus der Pressemitteilung 42/2018 des BFH:

"Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des BFH erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs."

Der  BFH hat die Pressemitteilung 41/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2018
20.08.2018

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