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Fehlende Beratungspflicht der Sozialhilfebehörde ist Amtspflichtverletzung

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 130/2018 vom 02.08.2018 auf sein Urteil vom 02.08.2018 (Aktenzeichen III ZR 466/16) hin. Danach ist eine umfassende Beratung des Versicherten die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. 

Der Rechtsstreit wurde zurückverweisen. Aus dem Urteil des BGH ergibt sich aber, dass ein mit Fragen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung befasster Sachbearbeiter des Sozialamts mit Blick auf die Verzahnung und Verknüpfung der Sozialleistungssysteme in Erwägung ziehen muss, dass bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein gesetzlicher Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen kann. Das wurde in dem Fall übersehen. Der Behinderte kann damit rechnen, dass die Behörde Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung leisten muss. In der ersten Instand waren ihm mehr als 50.000 zugesprochen worden.

Der  BGH hat die Pressemitteilung 130/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2018
20.08.2018

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