Kein Kindergeld nach abgeschlossener erster Berufsausbildung
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 31.07.2018 (Aktenzeichen 10 K 2977/17 Kg) entschieden, dass für ein Kind, das nach abgeschlossener Berufsausbildung als Steuerfachangestellte und der Aufnahme einer Berufstätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden kein Kindergeldanspruch im Zusammenhang mit einer neuen Berufsausbildung als Steuerfachwirt besteht.
Das Urteil ist deshalb beachtenswert, weil in seiner Begründung die im Entscheidungsfall nicht gegebenen Sachverhalte geschildert werden, bei denen gegebenenfalls doch ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Das FG Düsseldorf hat das Urteil vom 31.07.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Düsseldorf
COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2018
20.08.2018
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