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Haftung für Baumwurzeln nur unter besonderen Umständen

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 132/2017 auf sein Urteil vom 24. 08.2017 (Aktenzeichen III ZR 574/16) hin. Danach haften Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstanden sind.

Im Hinblick auf die starken Regenfälle haben wir auf das Verfahren bereits im COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2017 hingewiesen..

Der BGH hat die Pressemitteilung 132/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2017
28.08.2017

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