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Strafverfahren gegen Handwerker bei vom Angebot abweichendem Rechnungsbetrag

Der angesehene Verlag "Neue Wirtschafts-Briefe" weist in seinem Portal http://www.nwb-experten-blog.de  am 10.07.2017 auf Folgendes hin: "Dem Vernehmen nach sind insbesondere in Nordrhein-Westfalen nun in mehreren Finanzamtsbezirken die ersten Strafverfahren gegen Steuerpflichtige (überwiegend Handwerker) eingeleitet worden, die eine GoBD-konforme Software zur Auftragsbearbeitung bzw. Fakturierung verwenden."

In dem Bericht wird auf ein Beispiel hingewiesen, nach dem in einem Angebot ein Wert von 40.000 Euro, in der Rechnung aber nur 20.000 Euro festgehalten wurden. Beide Dokumente seien revisionssicher archiviert worden. Dem Betriebsprüfer seien beide Dateien - wohl das Vorsystem Angebote und das Fakturierprogramm - zur Verfügung gestanden. Der Verdacht lag wohl vor, dass ein Teil des Auftrags "ohne Rechnung" erledigt wurde.

Es ist schon beachtlich, dass hier Strafverfahren eingeleitet wurden. Wenn das ohne weitere konkrete Hinweise auf Unregelmäßigkeiten - zum Beispiel zur erweiterten Sachaufklärung durch den Staatsanwalt - geschieht, erscheint diese Praktik unverhältnismäßig.    

Hinweis: Derartige Abweichungen von der Auftragssumme zur Rechnung können aus vielen Gründen gegeben sein. Es kann ja auch vorkommen, dass der Rechungsbetrag höher ist, als die Angebotssumme. Um derartigen Ärger zu vermeiden, kann es durchaus sinnvoll sein, zum Beispiel anhand eines Vergabeprotokolls die Einzelheiten festzuhalten und ebenfalls revisionssicher zu archivieren.    

Der Bericht des Verlags "Neue Wirtschafts-Briefe" ist im Internet veröffentlicht. Link Homepage Neue Wirtschafts-Briefe

COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2017
28.08.2017

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