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 der guten Ideen

Änderung Anwendungserlass zur Abgabenordnung - den Wohnsitz betreffend

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 07.08.2017 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung geändert und zu den Begriffen des Wohnsitzes (§ 8 AO) bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts    (§ 9 AO) Stellung genommen.

Nach § 8 AO hat eine natürliche Person einen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ob im Einzelfall eine solche Benutzung vorliegt, ist unter Würdigung der Gesamtumstände nach den Verhältnissen des jeweiligen Veranlagungszeitraums oder Anspruchszeitraums zu beurteilen; die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse in den Folgejahren ist nur zu berücksichtigen, soweit ihr Indizwirkung für die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse im zurücklie-genden Zeitraum zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 23.6.2015, III R 38/14, BStBl 2016 II S. 102).

Das neue BMF-Schreiben hat vor allem Bedeutung bei allen Personen, die sowohl im Inland wie im Ausland Wohnungen zur eigenen Nutzung unterhalten. Eine rechtzeitige Beachtung dieser Regelungen schützt vor unangenehmen Überraschen bei Betriebsprüfungen.

Das BMF hat das Schreiben vom 07.08.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 36/2017
04.09.2017

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