Radweg entgegen der Fahrtrichtung genutzt 1/3 Mitverschulden
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 30.08.2017 auf sein Urteil vom 04.08.2017 (Aktenzeichen 9 U 173/16) hin. Danach trifft einen Radfahrer, der gegen die Fahrtrichtung fährt, bei einem Unfall mit einem wartepflichtigen PKW ein Mitverschulden von einem Drittel.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass Radfahrerin ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren hatte, dass sie den kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren hatte, obwohl dieser für eine Nutzung in ihrer Fahrtrichtung nicht mehr freigegeben gewesen sei. Dass sie nur wenige Meter in falscher Richtung gefahren sei, änderte nichts an der Beurteilung durch das Gericht. Vielmehr wies das Gericht darauf hin, dass die Radlerin, die sich erhebliche Verletzungen bei dem Unfall zugezogen hatte, ihr Fahrrad hätte schieben müssen.
Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 30.08.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Oberlandesgericht Hamm
COLLEGA-Wochen-Ticker 36/2017
04.09.2017
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