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Reduzierter Sonderausgabenabzug bei vermindertem Beitrag aufgrund eines Selbstbehalts

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 45/2018 vom 05.09.2018 auf sein Urteil vom 06.06.2018 (Aktenzeichen X R 41/17) hin. Krankenkassen bieten Beitragsnachlass an, wenn Versicherte Tarife mit Selbstbehalt wählen.  

Zitat aus der Pressemitteilung 45/2018 vom 05.09.2018 des BFH:
"Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten sog. Wahltarife, d.h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Im Streitfall hatte der Kläger einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bis zur Höhe von 450 € erhalten konnte. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 € begrenzt, so dass er seiner Krankenkasse in dem für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 € zu zahlen hatte. Im Streitjahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 €, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte. Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes an. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg."

Der BFH hat das finanzgerichtliche Urteil bestätigt und darauf verwiesen, dass der Sachverhalt einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung entspricht.

Der BFH hat die Pressemitteilung 45/2018 vom 05.09.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 37/2018
10.09.2018

Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD