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Weihnachtsfeier Absagen gehen steuerlich nicht zu Lasten der tatsächlichen Teilnehmer

Das Finanzgericht (FG) Köln weist in seiner Pressemitteilung vom 03.09.2018 auf sein Urteil vom 27.6.2018 (Aktenzeichen K 870/17) hin. Zwei der angemeldeten 27 Teilnehmer haben kurzfristig abgesagt. Nach dem Urteil des FG Köln müssen die teilnehmenden 25 Mitarbeiter nicht mehr Lohnsteuer bezahlen.  

Die Kosten haben sich durch die kurzfristige Absage nicht reduziert. Das Finanzamt wollte die Lohnsteuer für jeden Teilnehmer aus einem Anteil von 1/25 des Gesamtbetrags der Kosten berechnen. Das FG Köln hat in dem Urteil entschieden, dass die 25 erschienenen Teilnehmer nicht mehr Lohnsteuer zahlen müssen, da sie von der Verringerung der Teilnehmerzahl keine Vorteile hatten. 

Zitat aus der Pressemitteilung des FG Köln vom 03.09.2018: 
"Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach der Urteilsbegründung sei es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. "No-Shows" zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Mit seinem Urteil stellte sich der 3. Senat des FG Köln ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/100001 (BStBl. I 2015, 832)."

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, Das Aktenzeichen beim BFH ist VI R 31/18.

Das FG Köln hat die Pressemitteilung vom 03.09.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Köln

COLLEGA-Wochen-Ticker 37/2018
10.09.2018

Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD