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 der guten Ideen

Erbringt der Steuerberater Dienste höherer Art nach § 627 Abs. 1 BGB?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.05.2019 (Aktenzeichen IX ZR 11/18) entschieden, dass es sich bei der "Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung" nicht um Dienste höherer Art handelt. Allerdings kann der Vertrag von dem Mandanten fristlos gekündigt werden, wenn der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut ist.

Gegenstand des Steuerberatungsvertrags war nach den Feststellung des Gerichts  "Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Jahressteuererklärungen, Buchführungsarbeitensowie Beratung in steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Rechtsbehelfe".

Zu beachten ist, dass nach dem Urteil die fristlose Kündigung auch zulässig war, obwohl der Steuerberater bis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung keine Dienste höherer Art erbracht hatte, sondern nur die Vornahme von Lohn- und Gehaltsbuchhaltung (Randziffer 23 des Urteils).

Nach dem Urteil hängt das Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB bei einem auch Dienste höherer Art umfassenden Vertrag nicht davon ab, dass bis zum Zeitprunkt der Vertragskündigung tatsächlich Dienste höherer Art geleistet wurden (Randziffer 16 des Urteils). 

Da die fristlose Kündigung zugelassen wurde, entfiel der von dem betroffenen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater geltend gemachte Honoraranspruch für die Zeit bis zur vertraglich fristgemäßen Kündigung. 

Hinweis von Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Werner Brunn, Gräfelfing. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 37/2019
09.09.2019

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