Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 56 vom 05.09.2019 auf seinen Beschluss vom 10.04.2019 (Aktenzeichen XI R 11/17) hin. Der BFH hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung der Frage gebeten, ob die Leistungen einer Krankenschwester zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit umsatzsteuerpflichtig sind.
Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 56 vom 05.09.2019 des BFH:
"Da die Leistungsgewährung der Pflegekasse zur Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit gehört und die Leistung der Klägerin der Vorbereitung dieser Leistungsgewährung dient, will der BFH mit dem Vorabentscheidungsersuchen zunächst klären lassen, ob die Gutachtertätigkeit ein eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz ist, auch wenn sie nicht gegenüber dem Hilfsbedürftigen, sondern an eine Person erbracht wird, die sie benötigt, um seine eigene Leistung an den Patienten oder Hilfsbedürftigen zu erbringen. Ist dies zu bejahen, wird weiter zu klären sein, welche Anforderungen an die unternehmerbezogene Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter zu stellen sind, die der BFH nach der Richtlinie als für die Steuerfreiheit erforderlich ansieht. Diese könnte aus der Stellung als Subunternehmer, aus einer pauschalen Übernahme der Kosten durch Kranken- und Pflegekassen oder aus Vertragsbeziehungen abzuleiten sein."
Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 56 vom 05.09.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 37/2019
09.09.2019
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