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 der guten Ideen

Brez'nverkauf auf dem Oktoberfest 7% Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch seine Pressemitteilung 58/2017 vom 13.09.2017 gerade noch rechtzeitig für das am 16.09.2017 beginnende Oktoberfest 2017 auf sein Urteil vom 03.08.2017 (Aktenzeichen V R 15/17) hingewiesen. Danach unterliegt der Verkauf von Wies'n-Brez'n an den Verkaufsständen, aber auch durch die in den Festzelten herumlaufenden "Brenzläufer" dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 7%,

Das Urteil erging zu den Jahren 2012 und 2013, es hat aber bei gleichem Sachverhalt auch aktuelle Bedeutung für Oktoberfeste und für andere derartige Veranstaltungen.

Die dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse sind:
Die Betreiber der Festzelte stellen Biertischgarnituren, bestehend aus Tischen und Bänken, zur Erzielung ihrer eigenen Gastronomieumsätze zur Verfügung. Ihre Umsätze unterliegen dem normalen Umsatzsteuersatz. In den Festzelten und an Ständen bieten andere Unternehmer die Wies'n-Brez'n zum Verkauf an, die von den Erwerbern auch an den Tischen in den Festzelten verzehrt werden können. Finanzamt und Finanzgericht wollten den die Brez'n verkaufenden Unternehmen die Biertischgarnituren der Festwirte zurechnen. Der BFH kommt dagegen zu der richtigen Ansicht, dass es sich um Lieferungen von Backwaren handelt, die dem begünstigten Steuersatz unterliegt.

Der BFH hat die Pressemitteilung 58/2017 vom 13.09.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 38/2017
18.09.2017

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