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 der guten Ideen

Vorlage an den EuGH: Dürfen Zollbeamte Steuerdaten von Mitarbeitern erheben

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seiner Pressemitteilung 28.08.2017 auf seinen Beschluss vom 09.08.2017 (Aktenzeichen 4 K 1404/17 Z) hin. Danach hat das FG Düsseldorf dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob es mit Europäischem Recht vereinbar ist, dass die Zollbehörden Unternehmen zur Mitteilung der Steuerdaten der Mitglieder ihrer Aufsichtsräte und (leitenden) Angestellten auffordern.

Die Rechtssache hat Bedeutung für Unternehmen, die eine sogenannten zollrechtliche Bewilligung benötigen, die Erleichterung im Zollverkehr zur Folge hat. Das Hauptzollamt forderte in einem im Internet abrufbaren „Fragenkatalog zur Selbstbewertung“ Angabe von (Vor)Namen, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und zuständiges Finanzamt der Mitglieder von Bei- und Aufsichtsräten, der wichtigsten Führungskräfte, der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen sowie der Zollsachbearbeiter an.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht.

Das Verfahren hat nach der Pressemitteilung des FG Düsseldorf Bedeutung für etwa 70.000 Unternehmen in der Bundesrepublik. 

Das FG Düsseldorf hat seine Pressemitteilung vom 28.08.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Düsseldorf

Nachtrag vom 09.10.2017
Küffner Maunz Langer Zugmaier weisen in ihrer Pressemitteilung 31/2017 darauf hin, dass die Zollverwaltung vorerst auf die Erhebung der Steuer-ID-Nummer verzichtet. Link zur Homepage von Küffner Maunz Langer Zugmaier

COLLEGA-Wochen-Ticker 38/2017
18.09.2017

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