Das dritte Geschlecht muss beachtet werden
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 10.10.2017 festgestellt, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, dass "Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag (zu) ermöglichen, der nicht „weiblich“ oder „männlich“ lautet. Und weiter: "Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen."
Nach dem Entwurf eines Gesetzes der Änderung des Personenstandsgesetzes vom 15.08.2018 soll es neben den Bezeichnungen "männlich (m)" und "weiblich (w)" die weitere Bezeichnung "divers (d)" geben.
Bitte Vorsicht in Stellenanzeigen: "Suche Steuerfachangestellten m/w" wird dann nicht mehr reichen. Die neue Bezeichnung wird wohl "m/w/d" lauten müssen. Bei Nichtbeachtung kann ein abgelehnter Bewerber klagen und bekommt gegebenenfalls ein Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern (§ 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz -AGG-).
Nach dieser Vorabinformation wird COLLEGA-Wochen-Ticker berichten, wenn die gesetzliche Neuregelung vorliegt.
Das Bundesinnenministerium hat auf seiner Homepage den Gesetzesentwurf veröffentlicht. Link Homepage Bundesinnenministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2018
24.09.2018