Fristlose Kündigung einer Wohnung kann mit fristgemäßer Kündigung verbunden werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 155/2018 vom 19.09.2018 auf seine Urteile vom 19.09.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17) hin. Danach kann eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur Beendigung eines Mietverhältnisses führen, wenn die fristlose Kündigung durch eine vom Mieter nach Zugang der Kündigungserklärung vorgenommene Schonfristzahlung nachträglich unwirksam wird.
Die Streitsachen wurden zurückverwiesen, damit geklärt wird, "ob die jeweils hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen die gesetzlichen Anforderungen für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds erfüllen und ob gegebenenfalls der kurze Zeit nach Zugang der Kündigung erfolgte Ausgleich der Rückstände bei tatrichterlicher Würdigung der konkreten Einzelfallumstände die Berufung auf die ordentlichen Kündigungen als treuwidrig erscheinen lässt" (Zitat aus der Pressemitteilung 155/2018 des BGH).
Der BGH hat die Pressemitteilung 155/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2018
24.09.2018