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Geldwäschegesetz Identifizierung muss sein, Ausweisdaten sollten auf der Kopie geschwärzt werden

Der Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. (LSWB) weist in seinem Praxisticker Nr. 606 vom 21.09.2018 auf eine Veröffentlichung des Bundesministeriums des Innern hin, nach der Ausweisdaten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, geschwärzt werden können und sollen.

Zahlreiche Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, die den COLLEGA-Wochen-Ticker in letzter Zeit erreicht haben, sind damit erledigt.

Steuerberater, die in Befolgung der Bestimmungen des Geldwäsche-Gesetzes Kopien von Personalausweisen ihrer Mandanten zu den Akten nehmen, sollten alleine schon um den Verdacht, eine eventuelle Fälschung sei aufgrund eines Kanzleifehlers entstanden, die Ausweisnummer auf der Kopie schwärzen oder ausschneiden. Achtung: Die geschwärzte Stelle bleibt unter Umständen leserlich, ein nochmaliges Kopien kann erforderlich sein.

Der LSWB hat den Praxisticker 606 vom 21.09.2018 auf seine Homepage veröffentlicht. Link Homepage LSWB

Das Bundesinnenministerium hat den Hinweis auf seine Homepage veröffentlicht.  Link Homepage Bundesinnenministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2018
24.09.2018

Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD