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 der guten Ideen

Verlustberücksichtigung bei Aktienverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 49/2018 vom 19.09.2018 auf sein Urteil vom 12.06.2018 (Aktenzeichen VIII R 32/16) hin. Danach hängt die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab.

In den Jahren 2009 und 2010 wurden Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € an eine Sparkasse wieder veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. Finanzgericht und Bundesfinanzhof haben den Verlust in Höhe von 5.759,78 € anerkannt.

Der BFH hat die Pressemitteilung 49/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke

COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2018
24.09.2018

Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD