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 der guten Ideen

Gemeinwohlbezogene Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG befreit

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER weisen in ihrem Newsletter 30/2017 vom 28.09.2017 auf drei Urteile des EuGH vom 21.09.2017 in den Rs. C-616/15 Kommission/Deutschland), C-326/15 (DNB Banka) und C-605/15(Aviva) hin, nach denen nur gemeinwohlbezogene Tätigkeiten in Sinne von Art. 132 MwStSystRL nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG steuerbefreit sind. Banken und Versicherungen kommen nicht in den Genuss der Steuerbefreiung.

Der deutsche Gesetzgeber muss das Umsatzsteuerrecht, das nicht alle unter die Befreiung fallenden Unternehmen berücksichtigt, an die Rechtsprechung des EuGH anpassen.

Zitat aus der Pressemitteilung 30/2017 von KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER:
"Bis der Gesetzgeber so weit ist und das Umsatzsteuer­gesetz anpasst, können sich Steuerpflichtige auf die unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen. Die nationale Rechtsprechung hat dies bereits in einigen Fällen so zugelassen.
Der nationale Gesetzgeber täte gut daran, die Steuerbefreiung von gemeinwohlorientierten Kostengemeinschaften zum Wohle der Allgemeinheit nicht zu eng zu fassen. Denn insbesondere gemeinnützige Einrichtungen sind häufig zur Kooperation verdammt, um Kosten zu sparen. Und diese Ersparnis kommt letztlich wieder der Allgemeinheit zugute."

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER hat die Pressemitteilung 30/2017 vom 28.09.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage KMLZ

COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2017
02.10.2017

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