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Vorsteuer-Vergütungsverfahren geändert

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist in einem Schreiben vom 22.09.2017 darauf hin, dass sich das Vorsteuer-Vergütungsverfahren auf Grund der Mantelverordnungen 2014 und 2017 geändert hat.

Zitate aus dem BMF-Schreiben:
"Durch Artikel 6 Nr. 7 und 8 i. V. m. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung steuerli-cher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2392) wurden § 60 und § 61 UStDV mit Wirkung zum 30. Dezember 2014 geändert. Durch Arti-kel 9 Nr. 5 und 6 i. V. m. Artikel 13 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerli-cher Verordnungen vom 12. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2360) wurden § 60 und § 61 UStDV mit Wirkung zum 20. Juli 2017 erneut geändert.
Der Unternehmer kann danach in seinen Vergütungsanträgen auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufnehmen, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Darüber hinaus kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, für die zuvor noch keine Vergütung beantragt wurde. Dieser weitere Vergütungsantrag wird - unabhängig davon, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat - aus Vereinfachungsgründen stets als Antrag für das betreffende Kalenderjahr behandelt, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV erfüllt sind."

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 wurde geändert.

Das BMF hat das Schreiben vom 22.09.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2017
02.10.2017

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