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 der guten Ideen

Fehlende Programmierprotokolle bei bargeldintensiven Betrieben

Das Finanzgericht (FG) Köln hat in einem Beschluss vom 06.06.2018 (Aktenzeichen 15 V 754/18) über die Frage, ob bei einer Aussetzung der Vollziehung eine Sicherheitsleistung ausgeschlossen werden kann, ausführlich zu Fragen erheblicher Kassenmängel Stellung genommen. 

Es ist zu berücksichtigen und darauf weist das Gericht auch hin, dass es sich nicht um ein Hauptverfahren, sondern um ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO handelt.

Die Entscheidung umfasst 15 Seiten und ist für alle Streitfälle, die bargeldintensive Betriebe mit den Finanzbehörden haben, sehr beachtenswert.

Sehr wichtig erscheinen die Feststellung bei Randnummer 45 der Entscheidung. Dort kommt das Gericht unter Hinweis auf die Literatur zu dem Ergebnis, dass das Schätzungsverfahren um so gröber sein darf, je schwerwiegender Buchführungsmängel sind. "Ist das Buchführungsergebnis trotz formeller Mängel sachlich richtig, darf hingegen nicht geschätzt werden." Diese sehr begrüßenswerte Feststellung wird allerdings begrenzt durch den Halbsatz "die sachliche Richtigkeit muss vielmehr zweifellos bejaht werden können." Das stärkt die Meinung, dass formelle Mängel alleine nicht ausreichen, um zu schätzen oder eine Buchführung zu verwerfen.

Die Feststellung, dass das Fehlen von Programmierprotokollen einer elektronischen Registrierkasse  einen formellen Mangel darstellt, entspricht einhellig der bestehenden Rechtsprechung.

Die Entscheidung des FG Köln wird Steuerpflichtigen und ihren Beratern, die ähnliche Fälle vorliegen haben,  wertvolle Hinweise geben.

Das FG Köln hat den Beschluss vom 06.06.2018 Aktenzeichen 15 V 754/18 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Köln

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2018
08.10.2018

Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD