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Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.07.2018 (Aktenzeichen 10 K 1911/17 F) zur Frage der nachträglichen Schuldzinsen Stellung genommen. Im Urteilsfall lagen besondere Umstände vor, so dass der Schuldzinsenabzug nicht anerkannt wurde. 

Das FG Düsseldorf hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in Zweifel gezogen, dass dann, wenn der Verkaufserlös nicht ausreicht, um ein für die Anschaffung einer vermieteten Immobilie aufgenommenes Darlehen abzulösen, der nicht ablösbare Teil des (fortgeführten) Anschaffungsdarlehens im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bleibt. Das FG verweist auf BFH, Urteil vom 06.12.2017 – IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268 mit weiteren Nachweisen.

Im Entscheidungsfall trat eine Umwidmung ein, so dass die Schuldzinsen nicht zum Abzug zugelassen wurden.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das FG Düsseldorf hat das Urteil vom 10.07.2018 Aktenzeichen  10 K 1911/17 F  auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Düsseldorf

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2018
08.10.2018

Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD