Reisevorleistungseinkauf Kosten sind nicht gewerbesteuerlich hinzurechnen
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.09.2018 (Aktenzeichen 3 K 2728/16 G) entschieden, dass die Kosten für Reisevorleistungen - Einkauf von Hotelzimmern - nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Das FG Düsseldorf hat das Urteil vom 24.09.2018 Aktenzeichen 3 K 2728/16 G auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Düsseldorf
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2018
08.10.2018