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Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Fährleistungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30.09.2020 ein Schreiben "Umsatzsteuer; Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Fährleistungen; (Abschnitt 12.13 Abs. 11 UStAE)" veröffentlicht.
GZ  III C 2 - S 7244/20/10001 :002 DOK  2020/0977702

Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Fährleistungen kommt nach Inkrafttreten des zum 1. Januar 2020 geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nur noch für die Beförderung von Personen zur Anwendung. Die Beförderung des Gepäcks einschließlich des mitgeführten Fahrzeugs kann als Nebenleistung begünstigt werden.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 30.09.2020:
"Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum 31. Dezember 2020 Fährleistungen auch dann als ermäßigt besteuert behandelt werden, wenn ihr Schwerpunkt, wie z. B. beim Transport von Lkw, die Güterbeförderung ist."

Das BMF hat das Schreiben vom 30.09.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Website Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2020
05.10.
2020

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