Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Gleich lautender Erlass der Länder: BFH-Urteil vom 06.06.2019, Az.: IV R 30/16, im Hinblick auf die Gewerbesteuer nicht anwenden

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist in seinem Schreiben vom 01.10.2020 auf Folgendes hin: "Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die im Urteil zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze folglich nicht allgemein anzuwenden."

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 01.10.2020:
„Streitig war in dem vom BFH konkret zu entscheidenden Einzelfall in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft ausschließlich die Frage, ob die Beteiligung an einer gewerblichen KG im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG (Untergesellschaft) auch ohne Anwendung einer Bagatellgrenze zu einer Umqualifizierung der übrigen Einkünfte der ansonsten vermögensverwaltenden KG (Obergesellschaft) führt.“

Es handelt sich um einen wohl nicht allzu oft vorkommenden Sachverhalt. Sowohl das Urteil des BFH wie auch die Reaktion der Finanzverwaltung sollten jedoch insbesondere bei der Gestaltungsberatung beachtet werden. 

Das BMF hat das Schreiben vom 01.10.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Website Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2020
05.10.
2020

%MCEPASTEBIN%

 

 

 

 

 

 

%MCEPASTEBIN%