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Umsatzsteuer Werklieferungen : Werkleistungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 01.10.2020 ein Schreiben "Umsatzsteuer; Begriff der Werklieferung/Werkleistung -Anpassung des Abschnitts 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE
BEZUG BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128" veröffentlicht. 
GZ III C 2 -S 7112/19/10001 :001 DOK 2020/0945668

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 01.10.2020:
„Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be-oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. 8. 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128).“

Das BMF hat das Schreiben vom 01.10.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Website Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2020
05.10.
2020

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