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Unterschlagung eines Kfz bei Probefahrt. Folge: Gutgläubiger Erwerb ist möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 122/2020 vom 18.09.2020 auf sein Urteil vom 18.09.2020 (Aktenzeichen V ZR 8/19) hin. Bei einer unbegleiteten Probefahrt hat wurde ein Kfz entwendet und verkauft. Nach dem Urteil hat der Käufer gutgläubig erworben. Der die Probefahrt gestattende ehemalige Eigentümer hatte das Eigentum an seinem Fahrzeug verloren.

Im Urteilsfall wurde ein Autohaus mit gefälschten Papieren getäuscht. Der Schaden in der Größenordnung von 50.000 € ist beachtlich.

Nach dem Urteil hat das Autohaus das Eigentum an dem Fahrzeug verloren, da es an einem unfreiwilligen Besitzverlust fehlt. Daran fehlt es, weil ein Besitzübertragung nicht schon deshalb unfreiwillig ist, weil sie auf einer Täuschung beruht. Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch das Autohaus führte zu einem Besitzübergang und nicht zu einer bloßen Besitzlockerung.

Nach dem Urteil des BGH stellt die nicht erfolgte Rückgabe des Fahrzeugs an das Autohaus somit kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB dar, so dass das Fahrzeug von dem späteren Käufer gutgläubig erworben werden konnte.

Der BGH hat die Pressemitteilung Nr. 122/2020 vom 18.09.2020 auf seine Homepage veröffentlicht. Link Website Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2020
05.10.
2020

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