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Zuständigkeiten bei Stundungen, Erlassen und anderen Billigkeitsmaßnahmen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt mit Schreiben vom 01.10.2020 Stellung zu: "Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden".
Die Finanzbehörden der Länder haben in gleich lautenden Erlassen vom 01.10.2020 Regelungen veröffentlicht zu: "Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO,  Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO,  Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und  Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen  durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben."

Bei Anträgen auf Stundungen und Erlasse von größeren Beträgen erscheint eine Beachtung dieser Zuständigkeitsregelungen wichtig zu sein.

Das BMF hat des Schreiben vom 01.10.2020 und die gleich lautenden Erlasse der Länder auf seiner Homepage veröffentlicht.
Link Website Bundesfinanzministerium
Schreiben vom 01.01.2020
Link Website Bundesfinanzministerium Gleich lautende Erlasse der Länder

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2020
05.10.
2020

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