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Grenzüberschreitende Warenlieferungen in Konsignationslager

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 10.10.2017 unter der Bezeichnung  "Umsatzsteuer; Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches sog. Konsignationslager; BFH-Urteile vom 20. Oktober 2016, V R 31/15, und vom 16. November 2016, V R 1/16" die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Umsatzsteueranwendungserlass übernommen.

Küffner, Maunz, Langer, Zugmaier nehmen in Ihrem Newsletter 33/2017 zu dem BMF-Schreiben wie folgt Stellung:
"Der BFH hatte in 2016 erstmalig in zwei Verfahren zu entscheiden, wie Lieferungen über Konsignationslager zu behandeln sind. Das BMF übernimmt nun diese Urteile in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Die undifferenzierte Sichtweise der Verfügung der OFD Frankfurt/Main ist damit passé. Unternehmen, ob nun Lieferant oder Abnehmer, die nicht bereits nach Veröffentlichung der BFH-Urteile aktiv geworden sind, sollten nun prüfen, ob die Lieferungen über Konsignationslager oder andere Auslieferungslager korrekt abgewickelt werden. Das gilt sowohl für Belieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten als auch aus Drittländern und selbst für innerdeutsche Vorgänge. Für eine ggf. notwendige Umstellung ist eine Nichtbeanstandungsfrist bis 31.12.2017 vorgesehen." Link zu dem Newsletter von Küffner, Maunz, Langer Zugmaier

Das BMF hat das Schreiben vom 09.10.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2017
16.10.2017

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