Ausgleichsanspruch nach Fluggastrechteverordnung auch bei für einen annullierten Flug angebotenem Ersatzflug
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 158/2017 vom 10.10.2017 auf sein Urteil vom 10.10.2017 (Aktenzeichen X ZR 73/16) hin. Ein Flug nach Sydney/ Australien bestand aus einem Flug eines Anbieters von Frankfurt/Main nach Singapur und einem Anschlussflug des gleichen Anbieters nach Sydney. Der Flug für die erste Strecke wurde annulliert, der Betreiber bot einen Ersatzflug einer anderen Fluggesellschaft an. Da der Ersatzflug sich verspätete, kam der Fluggast mit einer Verspätung von mehr als 2 Stunden in Sydney an.