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Umsatzsteuerbefreiung für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt auch für Dienstleistungen in vorausgehenden Handelsstufen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 06.10.2017 unter der Bezeichnung  "Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE) EuGH-Urteil vom 4. Mai 2017, Rs. C-33/16, A1GZ III C 3 - S 7155/16/10002 DOK 2017/0838408 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)" die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) übernommen.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 06.10.2017:
"Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Mai 2017, Rs. C-33/16, A, entschieden, dass nach Artikel 148 Buchstabe d MwStSystRL nicht nur Dienstleistungen im Bereich des Beladens und Entladens eines Schiffes im Sinne von Artikel 148 Buchstabe a MwStSystRL steuerfrei sein können, die auf der letzten Handelsstufe einer solchen Dienstleistung erbracht werden, sondern auch auf einer vorausgehenden Handelsstufe erbrachte Dienstleistungen, wie etwa eine von einem Unterauftragnehmer an einen Auftraggeber, die dieser dann einem Speditions- oder Transportunternehmen weiterberechnet. Auch können Be- und Entladedienstleistungen steuerfrei sein, die an den Verfügungsberechtigten dieser Ladung, etwa deren Ausführer oder Einführer, erbracht werden."

Zur Anwendung:
"Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Umsätze wird es, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn die Beteiligten Abschnitt 8.1 Abs. 1 und 7 UStAE in der bisherigen Fassung angewendet haben."

Das BMF hat das Schreiben vom 09.10.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2017
16.10.2017

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