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Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 158/2017 vom 10.10.2017 auf sein Urteil vom 10.10.2017 (Aktenzeichen X ZR 73/16) hin. Ein Flug nach Sydney/ Australien bestand aus einem Flug eines Anbieters von Frankfurt/Main nach Singapur und einem Anschlussflug des gleichen Anbieters nach Sydney. Der Flug für die erste Strecke wurde annulliert, der Betreiber bot einen Ersatzflug einer anderen Fluggesellschaft an. Da der Ersatzflug sich verspätete, kam der Fluggast mit einer Verspätung von mehr als 2 Stunden in Sydney an.

Der Fluggast nahm die ursprüngliche Fluggesellschaft in Anspruch. Der BGH gab ihm recht, obwohl die Verspätung durch die Fluggesellschaft verursacht wurde, die den Ersatzflug erbrachte.

Zitat aus der Pressemitteilung 158/2017 des BGH:
"Die Beklagte bleibt wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig, da die Kläger mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht haben."

Der BGH hat die Pressemitteilung 158/2017 vom vom 10.10.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2017
16.10.2017

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