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Vereinbart oder vereinnahmt - die Zeile 22 der Umsatzsteuerjahreserklärung

Der Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. (LSWB) weist in seinem Praxisticker Nr. 694 darauf hin, dass auf die richtige Kennzeichnung, ob die erklärten Umsätze aus vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten stammen, ein sorgfältiges Augenmerk gelegt werden sollte.

Zitat aus dem Praxisticker Nr. 694 des LSWB:
"Das BMF weist darauf hin, dass aufgrund des BFH-Urteils vom 18. August 2015, Az. V R 47/14 (BStBl. I 2018, S. 611) der Umsatzsteuererklärung deutlich entnehmbar sein muss, ob die Steuer nach vereinbarten Entgelten, nach vereinnahmten Entgelten oder nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten berechnet wurde."

Der LSWB hat den Praxisticker Nr. 694 auf seiner Homepage  veröffentlicht. Link Homepage LSWB

COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2020
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9.10.2020

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