Werbevertrag: Keine Verlängerung um weitere fünf Jahre
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 168/2017 vom 27.10.2017 auf sein Urteil vom 25.10.2017 (Aktenzeichen XII ZR 1/17) hin. Ein Vertrag über Werbeflächen an einen Kraftfahrzeug verlängert sich nach einer Laufzeit von 5 Jahren nicht automatisch um 5 weitere Jahre.
Nach einer Basislaufzeit von fünf Jahren sollte sich der Vertrag automatisch ohne Neubeantragung um weitere 5 Jahre verlängern, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.
Diese Regelung ist nach dem Urteil wegen fehlender Transparenz unwirksam. Es fehlte an einem festen Datum, zu dem die Kündigung spätestens ausgesprochen hätte werden müssen.
Der BGH hat die Pressemitteilung 168/2017 vom 27.10.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 44/2017
30.10.2017
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