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Wohnungseigentumsrecht: Flüchtlingsunterkunft

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 167/2017 vom 27.10.2017 auf sein Urteil vom 27.10.2017 (Aktenzeichen V ZR 193/16) hin. Im  Urteilsfall hat der BGH es zugelassen, dass ein Teileigentum, das laut Teilungserklärung als Altenpflegeheim dienen sollte, auch zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden konnte.

Zitat aus der Pressemitteilung 167/2017 des BGH:
"Der maßgeblichen Teilungserklärung lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, dass die Einheiten ausschließlich als Altenpflegeheim bzw. Praxis dienen dürfen, also auch für die Zukunft die Fortsetzung der zur Zeit der Aufteilung ausgeübten Nutzung vereinbart worden ist. Infolgedessen darf die Einheit zwar nicht zum Wohnen, aber zu jedem anderen Zweck genutzt werden, und damit auch - jedenfalls im Grundsatz – für die von der Beklagten beabsichtigten Nutzungsformen, deren Unterlassung die Klägerin begehrt."

Es mangelte also an der eindeutigen Regelung, dass die Räume nur als Altenpflegeheim genutzt werden dürfen.

Der BGH hat die Pressemitteilung 167/2017 vom 27.10.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 44/2017
30.10.2017

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