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Schätzung nach Richtsatzsammlung bei fehlenden Aufzeichnungen zulässig

Das Finanzgericht (FG) Hamburg weist in seinem Newsletter 3/2019 auf sein Urteil vom 16.04.2019 (Aktenzeichen Az. 6 K 50/18) hin. Danach durfte der Umsatz eines Döner Imbiss durch externen Betriebsvergleich - also anhand der Richtsatzsammlung - geschätzt werden. 

Das sehr ausführlich begründete Urteil ist deshalb erwähnenswert, weil es sehr deutlich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH darlegt, dass die Kasse täglich zu führen ist. Das Urteil betrifft Sachverhalte vor der Änderung von § 146 Abs. 1 Satz 2 AO, als die Kasse noch täglich geführt werden sollte.  Inzwischen ist diese Vorschrift von einem Soll in  ein Muss geändert worden.

Der Schätzungsrahmen des Finanzamtes lag etwas über dem Mittelwert der Richtwerte, das Gericht hat das trotz aller Einwendungen des Steuerpflichtigen bestätigt. Sehr deutlich sind die Hinweise des Gerichts, dass dies deshalb zutreffend war, weil der Steuerpflichtige keinerlei beweiskräftige Grundaufzeichnungen sondern nachträglich änderbare Excel-Tabellen vorgelegt hat. 

Das Gericht sah sogar eine Pflicht des Finanzamts im "Schätzungsrahmen an die oberste Grenze zu gehen, um im Interesse der steuerlichen Gerechtigkeit und zum Schutz der ihre steuerlichen Pflichten erfüllenden Staatsbürger in jedem Fall auszuschließen, dass Steuerpflichtige durch gröbliche Verletzung ihrer Pflichten im Ergebnis bessergestellt werden als pflichtgetreue Steuerpflichtige (BFH, Urteil vom 9. März 1967, IV 184/63, BStBl III 1967, 349, juris, Rn. 13)."

Dem Urteil ist grundsätzlich zuzustimmen.

Auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen, er habe überdurchschnittlichen Verderb zu tragen gehabt, konnte wegen des Fehlens von Nachweisen nicht berücksichtigt werden. Das Gericht weist darauf hin, dass dies bei der Richtsatzsammlung berücksichtigt sei, da die Richtsatzbetriebe hiermit auch belastet seien. 

Es ist darauf hinweisen, dass Steuerpflichtige derartige besondere Umstände natürlich erfolgreich geltend machen können. Hierzu bedarf es aber einer sehr gründlichen Beweisvorsorge. Nachträgliches Behaupten hilft in der Regel nicht.

Das Urteil ist ein sehr gutes Anschauungsmaterial für diejenigen, die ihre Kasse nicht täglich führen und auch sonst die bestehenden Regeln nicht für sich gelten lassen möchten. 

Das FG Hamburg hat das Urteil vom 16.04.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Hamburg

COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2019
04.11.2019

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